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Erbschaft und Schenkung

Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum an einem Familienwohnheim verschafft, sind schenkungsteuerfrei.
Wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung als Abfindung für den Verzicht auf einen Erb- oder Pflichtteil sind nicht steuerpflichtig.
Wird Ihnen Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes Geld geschenkt, handelt es sich regelmäßig um eine mittelbare Grundstücksschenkung.
Ein Grundstück zählt nur dann zum Betriebsvermögen, wenn es sich im alleinigen Eigentum des Betriebsinhabers befindet.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Erbe den noch nicht verbrauchten Verlustabzug des Erblassers geltend machen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer kann durch die mehrfache Nutzung von Freibeträgen, Gelegenheitsgeschenken und der Kleinbetragsgrenze vermindert werden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt.
Neben der Erbeinsetzung haben Sie auch die Möglichkeit, jemanden durch ein Vermächtnis zu bedenken.
Beim Erwerb von Vermögen besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt.
Darlehensvereinbarungen führen dazu, dass Zuwendungen als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind, und helfen, das Anfallen von Schenkungsteuer zu vermeiden.

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