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Erbschaft und Schenkung

Vom Bundesfinanzministerium kommen einige Klarstellungen zur Steuerbegünstigung von Spenden und Zuwendungen an Stiftungen nach neuem Recht.
Die Finanzverwaltung erkennt atypisch stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen nun doch wieder als steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen an.
Für den Fall, dass sich ein Erbe für die rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts entscheidet, hat das Bundesfinanzministerium die Bewertungsgrundlagen zur Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung in den Jahren 2007 und 2008 bekannt gegeben.
Wegen der Möglichkeit zur rückwirkenden Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts hat das Bundesfinanzministerium nun den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren in den Jahren 2007 und 2008 veröffentlicht.
Ein Erbe kann nicht den unverbrauchten Teil einer Großspende des Erblassers in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.
Noch vor Juli müssen Erben einen Antrag stellen, wenn sie für eine Erbschaft in 2007 oder 2008 die Versteuerung nach neuem Recht in Anspruch nehmen wollen.
Mit der Erbschaftsteuerreform haben sich sowohl die Bewertung von als auch die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen geändert.
Die Erbschaftsteuerreform kann wie geplant zum Jahreswechsel in Kraft treten.
Die wesentlichen Eckpunkte der Reform der Erbschaftsteuer liegen nach der Einigung in der Großen Koalition jetzt fest.
Auch in Altfällen will die Finanzverwaltung Steuerberatungskosten für eine Erbschaftsteuererklärung nicht als Sonderausgaben akzeptieren, wenn der Nachlass ausreicht, um die Kosten abzudecken.

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