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Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Im Reisekostenrecht ersetzt ab 2014 die erste Tätigkeitsstätte den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Wenn die verbleibende Fahrzeit für den Arbeitsweg auch nach einem Umzug noch deutlich über dem liegt, was im Berufsverkehr üblich ist, liegt trotz insgesamt kürzerer Fahrzeit kein beruflich veranlasster Umzug vor.
In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung korrigiert und präzisiert.
In Ausnahmefällen kann eine doppelte Haushaltsführung selbst dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Hauptwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt.
Weil der Einsatzflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, können Flugbegleiter ihre Fahrtkosten für den Weg dorthin in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.
In der nach wie vor kontroversen Frage, ob auch ein nur teilweise als Arbeitszimmer genutzter Raum steuerlich berücksichtigungsfähig ist, hat das Finanzgericht Köln im Sinne der Steuerzahler entschieden.
Mit einem neuen Musterverfahren geht der Kampf um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in die nächste Runde.
Behandlungskosten für eine Berufskrankheit könnten als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings sieht das Finanzgericht München zumindest ein Burn-Out-Syndrom nicht als reine Berufskrankheit an.
Voraussichtlich ab 2015 können Arbeitnehmer ihren Lohnsteuerfreibetrag gleich für zwei Jahre beantragen. Davon abgesehen hat das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nur wenige Änderungen für Arbeitnehmer zur Folge.
Mit dem kommenden Jahreswechsel wird das steuerliche Reisekostenrecht in einigen Punkten vereinfacht und an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.

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