Mehr Fachinfos
Ihre Suche in den Fachinfos

---------------------------
Mandanteninformation
---------------------------
Karriere
---------------------------
Kontakt
---------------------------
Impressum
---------------------------
Datenschutzerklärung
---------------------------
Datenschutzerklärung
---------------------------
Haftungsausschluss
---------------------------

GmbH-Ratgeber

Ein Gesellschafter einer Mehrpersonen-GmbH ist nicht zur Übernahme des Notgeschäftsführeramtes verpflichtet.
Bei einer Überschuldung muss kurzfristig ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Geschäftsfortführung keinen Sinn mehr macht.
Während Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig sind, muss sich die GmbH bei Gesellschafter-Geschäftsführern selbst um deren Altersversorgung kümmern.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Er trägt die Verantwortung und die Beweislast.
Beim Gesellschafterwechsel in einer GmbH hat der Notar lediglich die Anzeige gegenüber dem Registergericht auszuführen und muss darüber hinaus keine weiteren Angaben machen.
Bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit einem Geschäftsführer sind verschiedene Punkte zu beachten.
Für leitende Angestellte, also auch GmbH-Geschäftsführer gilt das Arbeitszeitgesetz nicht.
Die Anbietungspflicht der Geschäftsanteile soll die Mitgesellschafter vor dem Eindringen eines nicht genehmen Gesellschafters schützen.
Nur vertretungsberechtigte Personen sollten für eine GmbH nach außen auftreten.
Die Strafbarkeit einer Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführers kann bereits durch die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags vermieden werden.

« Neuere Artikel >>> Ältere Artikel » >>>

Eine Seite zurück >>>
 [Wir über uns]   [Unser Spektrum]   [Ihre Ansprechpartner]   [Mehr Fachinfos]   [Wichtige Links]